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Steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen bei selbstgenutztem Wohneigentum

Die Bundesregierung hat im Klimaschutzprogramm 2030 eine steuerliche Förderung für selbstgenutzen Wohnraum, sprich Ein- und Zweifamilienhäuser, ab 2020 beschlossen. Für einen zunächst befristeten Zeitraum von zehn Jahren werden energetische Sanierungsmaßnahmen durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Zu diesem Zweck wird durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht der neue § 35c EStG eingeführt. Förderfähig sind somit Einzelmaßnahmen, wie beispielsweise:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • die Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  • die Erneuerung einer Heizungsanlage
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen
  • die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung


Höhe der Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung beträgt je Objekt 20% der Aufwendungen (max. 200.000 €), also maximal 40.000 €. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme in Höhe von 8% der Aufwendungen (höchstens 16.000 €) und in den beiden folgenden Kalenderjahren jeweils in Höhe von 6% (jeweils höchstens 12.000€).

Beispiel: Sie dämmen ihr Gebäude und erneuern die Fenster. Bei Investitionskosten von 50.000 € beträgt die Steuerermäßigung von 20% 10.0000 €. Die Abschreibung im Jahr des Abschlusses der Maßnahme beläuft sich auf 4.000 € und in den beiden darauffolgenden Jahren auf jeweils 3.000 €. Ob die Kosten förderfähig sind, prüft das Finanzamt. Eine Kummulierung mit anderen Fördermöglichkeiten wie z.B. bei der Kfw oder kommunalen Förderungen ist nicht möglich!